-Nach dem aktuellen Rechtsstand vom 02.04.2020, 10:05 Uhr-
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt in der Differenz aus dem ISTentgelt (tatsächliches Bruttoeinkommen im Monat der Kurzarbeit) und dem SOLLentgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte. Als Sollentgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigten. Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet werden.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen werden grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts geleistet. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?
Anzeige und Beantragung erfolgen in einem sog. zweistufigen Verfahren. Zunächst wird der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. Die Agentur für Arbeit entscheidet dann darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an den Arbeitnehmer aus.
Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit, wobei dieser Antrag innerhalb einer Ausschussfrist von 3 Monaten zu stellen ist.
Arbeitnehmer sind in diesem Verfahren nicht „beteiligt“.
Verschlechtert sich für Arbeitnehmer durch Kurzarbeit die soziale Absicherung?
Nein. Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen Einkommenseinbußen verkraften, bleiben aber sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten.
Wie werden Urlaubstage im Rahmen der Kurzarbeit behandelt?
Bereits beantragt und gewährte Urlaubstage sind grundsätzlich als solche zu nehmen.
Kann der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub nehmen?
Der Arbeitnehmer kann selbstverständlich auch während der Kurzarbeit Urlaub beantragen. Hierbei sind natürlich die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und die arbeitsvertraglichen Regelungen zu berücksichtigen.
Wurde allerdings Kurzarbeit „Null“ angeordnet, d.h. der Arbeitnehmer arbeitet gar nicht, entsteht ihm für diesen Zeitraum auch kein Urlaubsanspruch, das bedeutet, dass sich die Anzahl der Urlaubstage reduzieren kann.
Wie vielen Stunden entspricht ein genommener Urlaubstag während der Kurzarbeit?
Die Stundenzahl entspricht einem zum Urlaubszeitpunkt geltenden vollen Arbeitstag.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird der Urlaub für Zeiten, in denen die Wochenarbeitszeit reduziert ist, jedoch anteilig gekürzt. Die Formel lautet bei einer 6-Tage-Woche wie folgt:
Anzahl Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
312 Werktage
und für eine 5-Tage-Woche
Anzahl Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
260 Werktage“
Im Ergebnis wird das dazu führen, dass die jeweiligen Tage mit Arbeitspflicht als Urlaubstage genommen werden müssen und der Jahresurlaub sich anteilig verkürzt.
Für die genommenen Urlaubstage erhalten sie das Arbeitsentgelt, als wenn normal gearbeitet worden wäre. Die übrigen Tage sind Kurzarbeit.
Wie wird ein Urlaubstag während der Kurzarbeit vergütet?
Während der Urlaubstage beziehen die Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld, sondern das Urlaubsentgelt wird in regulärer Höhe geleistet.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit eintreten, bleiben somit für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.
Kann ein Arbeitnehmer seinen bereits genehmigten Urlaub während der Kurzarbeit stornieren?
Nein. Grundsätzlich gilt, dass gewährter Urlaub nicht widerrufen werden kann. Hat der Arbeitnehmer also seine Urlaubswünsche beantragt und wurden diese vom Arbeitgeber genehmigt, ist auch der Arbeitnehmer grundsätzlich an diese Festlegung gebunden. Allenfalls in Notfällen kann dem Arbeitnehmer das Recht zustehen - die Absage einer bereits geplanten Reise wegen der aktuellen Corona-Krise stellt jedoch keinen solchen „Notfall“ dar.
Sollte der Arbeitgeber sich jedoch mit einer Veränderung der Urlaubsplanung einverstanden erklären, so wäre dies sicherlich möglich.
Wie werden Krankheitstage im Rahmen der Kurzarbeit behandelt?
Krankheit beginnt während der Kurzarbeit
Arbeitnehmer, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld erkranken, haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld – solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde).
Krankheit beginnt vor Kurzarbeit
Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig erkrankt sind, bevor die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt sind, hat zwar keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, jedoch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergeldes. Dies gilt allerdings nur so lange, wie der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Das Krankengeld wird also neben dem verminderten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gezahlt.
Beitragsabzüge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden hierbei von Krankengeld nicht vorgenommen.
Normalerweise wird Krankengeld von der Krankenkasse ausgezahlt. In diesen Fällen aber ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das Krankengeld zu errechnen und mit der Entgeltabrechnung des Beschäftigten auszuzahlen, der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.
Die Krankenkasse des Arbeitnehmers erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag das verauslagte Krankengeld.
Wie viele Stunden entspricht ein Krankheitstag während der Kurzarbeit?
Zur Vergütung wird der Krankheitstag so berechnet wie vergleichbaren Mitarbeitern in Kurzarbeit.
Nebentätigkeit/Minijob
Wichtige Info vorab:
Häufig sind Arbeitnehmer sind vertraglich dazu verpflichtet, für Nebentätigkeiten eine Zustimmung vom Arbeitgeber einzuholen. Diese Zustimmung darf der Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen verweigern. Für Nebentätigkeiten während der Kurzarbeit gilt darüber hinaus das Folgende:
Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung muss dem Arbeitgeber angezeigt und die Höhe des Nettoverdienstes – durch Vorlage entsprechender Verdienstbescheinigungen - mitgeteilt werden. Dies ist insbesondere erforderlich, da der Arbeitgeber die Grenzen der Anrechnungsfreiheit des Nebenverdienstes prüfen muss. Bei der Suche nach Arbeit kann die Internetseite: www.daslandhilft.de sicherlich helfen.
Fall 1: Der Minijob wird neu aufgenommen
Der Gesetzgeber hat mit dem § 421c SGB III eine vom 01.04.2020 bis zum 31. Oktober 2020 befristete Regelung geschaffen, nach der sich Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, etwas hinzuverdienen können, ohne dass dadurch das Kurzarbeitergeld geschmälert würde.
Voraussetzung ist, dass der Nebenerwerb in einer systemrelevanten Branche (wie etwa dem Lebensmittelhandel, der Landwirtschaft oder dem Gesundheitswesen) stattfindet. Ansonsten wird der Verdienst des Minijobs auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird.
Für diese Anrechnungsfreiheit gibt es jedoch eine Grenze: Die Summe aus dem Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst darf die Höhe des eigentlichen Bruttolohns des Arbeitnehmers nicht übersteigen.
Fall 2: Der Minijob bestand schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung
Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben, können ihren Minijob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Nehmen Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
Neu: Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Systemrelevante Branchen oder Berufe sind z.B.:
- Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
- Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
- Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
- Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- Labordiagnostik
- Apotheken
- Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
- Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
- Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
- Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln
Mehr Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie unter: https://www.arbeitsrechte.de/kurzarbeit/