Fragen zur Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Gleichgültig, ob es um die Einführung von Kurzarbeit, die Veränderungen von Betriebsstrukturen oder um Kündigungen oder Vertragsänderungen geht: unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen mit ihrem fundierten Wissen mit Beratungen oder auch gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen an Ihrer Seite. Im Folgenden finden Sie eine beispielhafte Aufstellung der Fragestellungen, bei deren Lösung wir behilflich sind.

1. Für wen gibt es Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld können alle Mitarbeiter erhalten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich können Mitarbeiter, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen Kurzarbeitergeld beziehen. Vom Bezug ausgeschlossen sind unter anderem Auszubildende, Minijobber und Mitarbeiter, die ein Alter erreicht haben, in dem sie die Regelaltersrente beziehen oder beziehen können. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder mit denen bereits eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen wurde. Neu ist, dass auch Arbeitnehmer im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeitergeld beziehen können.

Selbstständige sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, es sei denn, sie haben eine entsprechende Zusatzvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossen.

Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen gerne mit Ihnen gemeinsam, ob Kurzarbeitergeld durchgesetzt werden kann.

2. Was sind die betrieblichen Voraussetzungen?

Jedes Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter im Betrieb oder einer entsprechenden Betriebsabteilung erfüllt die betrieblichen Voraussetzungen.

Weiterhin erforderlich ist

  • ein erheblicher Arbeitsausfall durch ein unabwendbares Ereignis, wobei es sich um behördlich veranlasste Maßnahmen wegen des Corona-Virus, z. B. durch Betriebsschließungen handeln kann oder
  • wirtschaftliche Ursachen, z. B. Auftragsmangel, Stornierung oder fehlendes Material, insbesondere auch veranlasst durch das Corona-Virus.

Dieser Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Das heißt, wenn Arbeiten noch gemacht werden können, die schon lange angefallen wären, aber nicht gemacht wurden (Lager aufräumen) liegt noch kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Des Weiteren müssen mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mindestens 10 % Entgeltausfall erleiden.

Vor Inanspruchnahme der Kurzarbeit ist Resturlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr einzubringen, Überstunden und Arbeitszeitkonten sind aufzulösen und es ist zu prüfen, ob wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen oder die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Kurzarbeit verhindern kann. Diese Voraussetzungen prüfen wir gerne aus anwaltlicher Sicht und unterstützen Sie dabei, eventuell erforderliche Veränderungen durchzusetzen.

3. Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten gewährt werden.

4. Höhe des Kurzarbeitergeldes:

Mitarbeiter erhalten 60 % des (fiktiv berechneten) Nettolohns. Haben die Mitarbeiter mindestens ein Kind, bekommen Sie 67 % des ausgefallenen Nettolohns. Das Kurzarbeitergeld wird für den ausgefallen Entgeltteil gezahlt, bei „Kurzarbeit Null“ also für den gesamten Nettolohn.

In sogenannten systemrelevanten Berufen darf der Arbeitnehmer bis zur Höhe seines bisherigen Einkommens zu dem verbleibenden Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld hinzuverdienen. Hier prüfen wir selbstverständlich für Sie, ob und in welchem Umfang Sie hinzuverdienen dürfen und ob Sie sich hierzu mit dem Arbeitgeber abstimmen müssen.

5. Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber muss zunächst die Sozialversicherungsbeiträge zahlen, kann aber eine Erstattung der Beiträge für ausgefallene Arbeitsstunden bei der Agentur für Arbeit beantragen.

6. Einkommensnachweise

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Kalendermonats muss bei der Agentur für Arbeit die Abrechnung eingereicht werden. Wir beraten Sie gerne zu den Anforderungen an die Aufzeichungspflicht.

7. Anzeige über Arbeitsausfall

Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss für der für den Betriebssitz zuständigen Bundesagentur für Arbeit unverzüglich eingereicht werden. Sie muss in jedem Fall unverzüglich bei der Agentur eingereicht werden. Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an unser Büro.

8. Arbeitsrechtliche Grundlage der Kurzarbeit:

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellt sich immer wieder die Frage, wie Kurzarbeit angeordnet werden kann. Hierzu unsere Antworten:

a) Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, kann Kurzarbeit nur im Wege einer sogenannten Betriebsvereinbarung eingerichtet werden. Eine solche Betriebsvereinbarung ist dann allerdings für sämtliche Arbeitnehmer, die im betroffenen Bereich arbeiten, verbindlich und wirkt unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Wir gestalten gerne mit Ihnen die entsprechenden Betriebsvereinbarungen.

b) Sofern kein Betriebsrat besteht, kann sich das Recht des Arbeitgebers zur Anordnung von Kurzarbeit aus entsprechenden Tarifverträgen, die für den Betrieb gelten oder aber aus arbeitsvertraglichen Regelungen mit den Arbeitnehmern ergeben. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, prüfen wir gerne für Sie.

c) Sollte weder ein Betriebsrat vorhanden sein noch eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung bestehen, kann nur durch Einzelvereinbarung mit den jeweiligen Mitarbeitern, die von der Kurzarbeit betroffen sind, Kurzarbeit geregelt werden. Einseitig kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht anordnen. Wir erstellen gerne die erforderlichen Verträge. Sollten die Mitarbeiter einer Einzelvereinbarung nicht zustimmen, erarbeiten wir gerne mit Ihnen zusammen eine interessengerechte Lösung.

Bei weiteren Fragen zur konkreten Ausgestaltung von Verträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Antragsverfahren bei der Agentur stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.

Unser Büro ist nach wie vor zu gewohnten Zeiten geöffnet. Sie erreichen uns telefonisch in der Zeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, jederzeit auch über info@dr-sandhaus-kollegen.de. Bei Anfragen über die E-Mail-Adresse bitten wir zu beachten, dass die Anfrage von uns nur als angenommen gilt, wenn wir die Anfrage bestätigen.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass Basis obiger Ausführungen der Rechtsstand vom 3. April 2020 ist.